Mittwoch, 27. Februar 2013

Karlsruher Duldungsregel gekippt

Beim Erstellen des Briefs an das Regierungspräsidium Karlsruhe haben wir zufällig bemerkt, dass die Karlsruher Duldungsregel wohl seit dem 11.01.2013 nicht mehr existiert. Der Text ist nun wie folgt:

Nach § 12 Abs. 4 STVO ist der rechte Seiten­strei­­fen (zum Parken), dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstrei­­fen, zu benutzen, sonst ist an den rechten Fahrbahn­rand heran­­zu­fah­ren. Daraus ergibt sich, dass die Benutzung des Gehwegs nicht zum Parken vorge­se­hen ist.

Aus der genannten Vorschrift ergibt sich auch, dass das Parken in zweiter Reihe verboten ist. Dieser Umstand hat sich leider verstärkt einge­bür­gert. Kommt es hierbei zu Behin­­de­run­­gen des fließenden und ruhenden Verkehrs wird ein Verwar­­nungs­­­geld ausge­spro­chen. In vielen Fällen sind bei der gewählten Parkweise, insbe­­son­­dere beim sog. Baumschei­­ben­par­ken, die legalen Parkplätze nicht mehr benutzbar.

(http://www.karlsruhe.de/b4/buergerdienste/oa/stvk/3-gehwegparken.de, Stand 27.02.2013)

Es fehlen also die gesamten Teile, wo die Duldung beschrieben wird, wenn man es sich mit dem alten Stand vergleicht:

Nach § 12 Abs. 4 STVO ist der rechte Seitenstreifen (zum Parken), dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
Dies bedeutet

1. Auch mit zwei Rädern darf nicht auf dem Gehweg geparkt werden.

2. Das Parken in zweiter Reihe ist verboten.

In der Praxis wird in den meisten Straßen in Karlsruhe mit zwei Rädern geparkt. Dies kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geduldet werden, da es nicht der Straßenverkehrsordnung entspricht.

Der Schutz der Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Mütter mit Kinderwägen darf nicht vernachlässigt werden. Auch ist zu bedenken, dass Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit Fahrrädern den Gehweg benutzen müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen.

Das Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg kann nur dort geduldet werden, wo dies zur Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs erforderlich ist. Insofern ist auf den baulichen Ausbauzustand und dem Querschnitt der Straße abzuheben. In älteren Stadtbezirken würde beim Parken am rechten Fahrbahnrand keine Mindestdurchfahrtsbreite von 3 m verbleiben, die erforderlich ist, damit Rettungsfahrzeuge durchkommen. Die Straßenverhältnisse sind im Stadtgebiet hinsichtlich der Fahrbahnbreite unterschiedlich. Parken “ohne Not” auf dem Gehweg ist somit nicht erlaubt.

Sofern unter o. g. Voraussetzungen das Parken auf dem Gehweg mit zwei Rädern geduldet wird, muss für Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Kinderwagen u. a. eine Mindestrestbreite der Gehwegfläche von 1,20 frei bleiben. Andere gesetzliche Haltverbote bleiben von dieser Regelung unberührt.

Unzulässig ist auf jeden Fall das Parken mit vier Rädern auf dem Gehweg.
 

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Das ist sehr erstaunlich, denn die Duldungsregelung war ja an sich durchaus pragmatisch und hat mit gesunden Menschenverstand das Gesetz "erweitert" - wenn nur so auch kontrolliert und verfolgt worden wäre! Nun sind wir mal gespannt, ob sich dadurch auch an den Kontrollen was ändert.

Oder ob einfach die Diskrepanz zwischen den Prinzipien der Regelung und den faktischen Kontrollen zu evident war und man sich daher in Zukunft lieber auf eine individuelle und kaum nachprüfbare Einschätzung der jeweiligen Situation zurückzieht? Denn wir können uns kaum vorstellen, dass die Stadt Karlsruhe nun Tabula Rasa macht und in der Innenstadt ausreichend breite Gehwege mit Schildern zum Gehwegparken freigibt, wo dies sinnvoll und tolerierbar ist, und im Gegenzug dann alles andere Gehwegparken rigoros verfolgt. Vielmehr wird die Richtlinie wohl weiterhin intern als Maßstab angewendet werden, aber nicht mehr als offiziell veröffentlicht.

Erstaunlich  ist auf jeden Fall, dass die Regelung immer dann stillschweigend angepasst wird, wenn sich jemand bei Regierungspräsidium beschwert bzw. dies ankündigt. Denn bereits im Jahre 2007 wurde die Regelung schon einmal angepasst, als sich ein anderer Karlsruher Mitbürger über die alte Regel beschwert hatte (siehe http://blog.tessarakt.de/archiv/2007/10/21/duldung-eingeschrankt).

Wir sind auf jeden Fall sehr gespannt wie es nun weitergeht.